Einheit. Menschlichkeit. Freiheit.

Verfassung der Globalen Humanitären Demokratischen Republik (GHDG)

Version 3.2 – Endgültige Fassung

Teil I – Staatsordnung und Grundprinzipien

Kapitel 1 – Wesen des Staates

§ 1 – Staatsform

(1) Die Globale Humanitäre Demokratische Republik ist ein demokratischer, sozialer, ökologischer, rechtsstaatlicher und friedlicher Gemeinwesenstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

(3) Die Staatsordnung beruht auf Gewaltenteilung, demokratischer Kontrolle, Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten.

(4) Kein Mensch, keine Partei, keine Organisation und keine Institution besitzt uneingeschränkte Staatsgewalt.

(5) Der Staat ist weltanschaulich neutral.

(6) Die Republik dient ausschließlich dem Wohl der Menschen und dem Schutz ihrer Freiheit.

§ 2 – Staatszweck

(1) Oberster Staatszweck ist der Schutz und die Förderung des menschlichen Lebens und der Menschenwürde.

(2) Der Staat gewährleistet die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben.

(3) Wirtschaftliche Interessen dürfen niemals über Menschenrechte gestellt werden.

(4) Alle staatlichen Maßnahmen müssen dem Gemeinwohl dienen und verhältnismäßig sein.

(5) Der Schutz zukünftiger Generationen ist Bestandteil staatlicher Verantwortung.

§ 3 – Einheit und regionale Selbstverwaltung

(1) Die Republik bildet einen demokratischen Zusammenschluss gleichberechtigter Regionen.

(2) Regionen besitzen umfassende Selbstverwaltungsrechte.

(3) Kulturelle, sprachliche und historische Besonderheiten werden geschützt.

(4) Entscheidungen sind möglichst bürgernah zu treffen.

(5) Zentrale Entscheidungen dürfen nur erfolgen, wenn regionale Lösungen nicht ausreichen.

(6) Regionale Selbstbestimmung darf nicht willkürlich eingeschränkt werden.

§ 4 – Verbindlichkeit der Verfassung

(1) Die Verfassung bindet sämtliche staatlichen Organe.

(2) Kein Gesetz darf den Grundrechten widersprechen.

(3) Jede Person kann die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte gerichtlich überprüfen lassen.

(4) Unabhängige Gerichte gewährleisten die Durchsetzung der Verfassung.

(5) Verfassungswidrige Gesetze sind unwirksam.

Kapitel 2 – Unantastbare Grundprinzipien

§ 5 – Unveränderliche Verfassungsgrundsätze

Die folgenden Grundsätze sind unveränderlich:

  1. Menschenwürde und Menschenrechte.
  2. Demokratie und freie Wahlen.
  3. Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit.
  4. Gleichberechtigung.
  5. Religions- und Gewissensfreiheit.
  6. Meinungsfreiheit.
  7. Schutz vor staatlicher Willkür.
  8. Verbot von Folter und Sklaverei.
  9. Unabhängigkeit der Justiz.
  10. Friedensgebot.
  11. Schutz der persönlichen Freiheit.
  12. Verfassungsgerichtliche Kontrolle.

Keine Volksabstimmung und keine Mehrheit darf diese Grundsätze abschaffen. Sie sind auch durch verfassungsändernde Mehrheiten nicht abänderbar (vgl. § 102 Abs. 4).

§ 5a – Vorrang der Freiheit

(1) Die Würde, Freiheit und Selbstbestimmung des Menschen bilden den obersten Maßstab staatlichen Handelns.

(2) Jede staatliche Maßnahme ist im Zweifel zugunsten der Freiheit und Würde des Menschen auszulegen.

(3) Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und unterliegen strenger gerichtlicher Kontrolle.

(4) Die Beweislast für die Notwendigkeit einer Freiheitseinschränkung trägt der Staat.

Teil II – Grund- und Menschenrechte

Kapitel 3 – Menschenwürde und Gleichheit

§ 6 – Menschenwürde

(1) Die Würde jedes Menschen ist unantastbar.

(2) Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Stellen.

(3) Jeder Mensch besitzt denselben unveräußerlichen Wert.

(4) Niemand darf zum bloßen Mittel staatlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Interessen gemacht werden.

(5) Menschenwürde ist unabhängig von Leistung, Besitz, Herkunft oder gesellschaftlichem Nutzen.

§ 7 – Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf diskriminiert werden.

(3) Der Staat fördert tatsächliche Chancengleichheit.

(4) Benachteiligte Menschen dürfen unterstützt werden.

(5) Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist zu gewährleisten.

§ 8 – Antidiskriminierung

(1) Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit werden bekämpft.

(2) Staatliche Einrichtungen handeln diskriminierungsfrei.

(3) Opfer von Diskriminierung erhalten besonderen Schutz.

(4) Bildung und Aufklärung sind wesentliche Bestandteile der Prävention.

(5) Niemand darf aufgrund kultureller oder ethnischer Herkunft gesellschaftlich ausgegrenzt werden.

§ 9 – Persönliche Freiheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

(2) Jeder Mensch entscheidet grundsätzlich selbst über sein Leben.

(3) Eingriffe in die persönliche Freiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

(4) Willkürliche Freiheitsbeschränkungen sind verboten.

(5) Freiheitsentzug darf nur unter richterlicher Kontrolle erfolgen.

§ 10 – Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit

(1) Meinungsfreiheit ist gewährleistet.

(2) Presse, Rundfunk und digitale Medien sind frei.

(3) Journalistische Quellen sind geschützt.

(4) Staatliche Zensur ist verboten.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Informationen ist gewährleistet.

(6) Einschränkungen sind nur aufgrund allgemeiner Gesetze zulässig.

(7) Kritik an Regierung, Religion, Wirtschaft und Gesellschaft steht unter besonderem Schutz.

§ 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jeder Mensch darf sich friedlich versammeln.

(2) Jeder Mensch darf Vereinigungen gründen.

(3) Politische Parteien und Gewerkschaften sind geschützt.

(4) Niemand darf zur Mitgliedschaft gezwungen werden.

(5) Friedlicher Protest ist wesentlicher Bestandteil der Demokratie.

§ 12 – Datenschutz und Privatsphäre

(1) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf Schutz seiner persönlichen Daten.

(2) Medizinische, genetische und psychologische Daten unterliegen besonderem Schutz.

(3) Staatliche Datenerhebung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

(4) Massenüberwachung ist unzulässig.

(5) Jeder Mensch besitzt das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten.

§ 12a – Digitale Grundrechte

(1) Jeder Mensch besitzt das Recht auf digitale Selbstbestimmung.

(2) Staatliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich durch künstliche Intelligenz oder automatisierte Systeme getroffen werden.

(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine nachvollziehbare menschliche Entscheidung.

(4) Staatliche Algorithmen müssen überprüfbar sein.

(5) Soziale Bewertungssysteme zur politischen oder gesellschaftlichen Kontrolle von Menschen sind verboten.

(6) Staatliche Systeme zur ganzheitlichen Bewertung von Menschen (Social Scoring) sind unzulässig.

(7) Digitale Technologien müssen der Freiheit des Menschen dienen.

§ 13 – Bewegungsfreiheit

(1) Jeder Mensch darf seinen Wohnort frei wählen.

(2) Reisen innerhalb der Republik sind frei.

(3) Das Recht, die Republik zu verlassen, ist gewährleistet.

(4) Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

(5) Niemand darf willkürlich an der Ausreise gehindert werden.

Teil III – Religion und Weltanschauung

Kapitel 4 – Glaubensfreiheit und staatliche Neutralität

§ 14 – Religionsfreiheit

(1) Jeder Mensch darf einer Religion angehören oder keiner Religion angehören.

(2) Glaubenswechsel und Religionsaustritt sind jederzeit frei.

(3) Niemand darf zu religiösen Handlungen gezwungen werden.

(4) Der Staat bevorzugt keine Religion und keine Weltanschauung.

(5) Religiöse Minderheiten genießen denselben Schutz wie Mehrheitsreligionen.

§ 15 – Grenzen religiöser Machtausübung

(1) Keine Religion steht über der Verfassung.

(2) Religiöse Überzeugungen dürfen nicht zur Beseitigung der demokratischen Ordnung missbraucht werden.

(3) Religiöse Vorschriften dürfen anderen Menschen nicht aufgezwungen werden.

(4) Religiöse Einrichtungen unterliegen den allgemeinen Gesetzen.

(5) Gewalt, Einschüchterung und Zwangsbekehrung sind verboten.

§ 16 – Schutz Andersdenkender

(1) Jeder Mensch darf Religionen und Weltanschauungen kritisch hinterfragen.

(2) Religionskritik ist durch die Meinungsfreiheit geschützt.

(3) Niemand darf wegen seines Glaubens oder Nichtglaubens verfolgt werden.

(4) Religiöse und nichtreligiöse Menschen genießen denselben staatlichen Schutz.

(5) Kritik ist zulässig, Hass und Gewaltaufrufe sind unzulässig.

§ 17 – Trennung von Staat und Religion

(1) Staatliche Ämter sind unabhängig von religiöser Zugehörigkeit.

(2) Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhen ausschließlich auf demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen.

(3) Religiöse Institutionen erhalten keine Sonderrechte.

(4) Religionsunterricht muss freiwillig sein.

(5) Weltanschauliche Neutralität staatlicher Einrichtungen ist zu gewährleisten.

§ 17a – Schutz vor ideologischer Bevormundung

(1) Weder staatliche Stellen noch religiöse, politische oder wirtschaftliche Organisationen dürfen Menschen zur Übernahme bestimmter Weltanschauungen zwingen.

(2) Bildung dient der Förderung eigenständigen Denkens.

(3) Wissenschaftliche Erkenntnis, kritisches Denken und offene Diskussion sind zu fördern.

(4) Staatliche Bildungseinrichtungen dürfen nicht zur politischen Indoktrination verwendet werden.

(5) Die Freiheit des Gewissens ist unverletzlich.

Teil IV – Familie, Kinder und Generationenschutz

Kapitel 5 – Familienordnung

§ 18 – Schutz der Familie

(1) Familie und selbstgewählte Sorgegemeinschaften stehen unter besonderem staatlichem Schutz.

(2) Unterschiedliche Familienformen werden gleichberechtigt behandelt.

(3) Eltern und Sorgeberechtigte besitzen das Recht und die Verantwortung zur Erziehung ihrer Kinder.

(4) Das Kindeswohl hat bei allen staatlichen Entscheidungen Vorrang.

(5) Staatliche Stellen dürfen familiäre Bindungen nur auf gesetzlicher Grundlage und unter richterlicher Kontrolle einschränken.

§ 19 – Schwangerschaftsschutz

(1) Schwangere erhalten umfassenden medizinischen, sozialen und rechtlichen Schutz.

(2) Schwangerschaft darf zu keiner gesellschaftlichen oder beruflichen Benachteiligung führen.

(3) Alle medizinisch notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, Geburtsleistungen und Nachbehandlungen sind kostenfrei.

(4) Schutz vor körperlicher, psychischer und wirtschaftlicher Überlastung ist zu gewährleisten.

(5) Der Staat unterstützt werdende Eltern durch Beratung und Hilfsangebote.

§ 20 – Eltern- und Familienzeit

(1) Nach der Geburt eines Kindes besteht ein geschützter Familienzeitraum.

(2) Sorgeberechtigte erhalten während dieser Zeit soziale Absicherung und Versorgung.

(3) Die Betreuung kann frei zwischen den Sorgeberechtigten aufgeteilt werden.

(4) Niemand darf aufgrund von Kindererziehung beruflich benachteiligt werden.

(5) Nach Ablauf der Familienzeit besteht Anspruch auf Wiedereingliederung in Arbeit oder Bildung.

§ 21 – Kinderrechte

(1) Jedes Kind besitzt das Recht auf Leben, Schutz, Entwicklung, Bildung und Gesundheit.

(2) Kinder sind vor Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung zu schützen.

(3) Jedes Kind besitzt Anspruch auf ausreichende Ernährung und sicheren Wohnraum.

(4) Kinder werden entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an sie betreffenden Entscheidungen beteiligt.

(5) Das Kindeswohl hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.

§ 22 – Kinderbetreuung

(1) Kostenlose und qualitativ hochwertige Betreuungseinrichtungen stehen allen Familien offen.

(2) Betreuung wird kindgerecht, qualifiziert und bedarfsorientiert organisiert.

(3) Eltern können zwischen häuslicher Betreuung und gemeinschaftlichen Angeboten wählen.

(4) Kinder mit Behinderungen oder besonderem Förderbedarf erhalten individuelle Unterstützung.

§ 23 – Schutz älterer Menschen

(1) Ältere Menschen besitzen Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben.

(2) Altersdiskriminierung ist verboten.

(3) Pflege, medizinische Versorgung und gesellschaftliche Teilhabe sind sicherzustellen.

(4) Generationenübergreifendes Zusammenleben wird gefördert.

(5) Einsamkeit und soziale Isolation im Alter sind durch geeignete Maßnahmen zu bekämpfen.

Kapitel 5a – Verantwortung für zukünftige Generationen

§ 23a – Generationengerechtigkeit

(1) Staatliches Handeln hat die Interessen zukünftiger Generationen zu berücksichtigen.

(2) Entscheidungen mit langfristigen Auswirkungen auf Umwelt, Ressourcen und gesellschaftliche Stabilität bedürfen besonderer Prüfung.

(3) Dauerhafte Schäden an natürlichen Lebensgrundlagen sind zu vermeiden.

(4) Öffentliche Verschwendung lebenswichtiger Ressourcen ist zu verhindern.

Teil V – Gesundheitswesen und Medizin

Kapitel 6 – Universelle Gesundheitsversorgung

§ 24 – Recht auf Gesundheit

(1) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf medizinische Versorgung unabhängig von Einkommen, Herkunft oder gesellschaftlicher Stellung.

(2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für alle zugänglich.

(3) Notfallversorgung darf niemals verweigert werden.

(4) Prävention, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Pflege bilden ein zusammenhängendes Versorgungssystem.

§ 25 – Individuelle Medizin

(1) Jeder Patient wird als individueller Mensch behandelt.

(2) Diagnostik und Therapie müssen persönliche Besonderheiten berücksichtigen.

(3) Medizinische Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf statistischen Durchschnittswerten beruhen.

(4) Patienten besitzen Anspruch auf Aufklärung und Mitentscheidung.

(5) Wissenschaftlich bewährte Verfahren bilden die Grundlage medizinischer Entscheidungen.

§ 26 – Ursachenorientierte Behandlung

(1) Medizinische Versorgung soll Ursachen und nicht ausschließlich Symptome behandeln.

(2) Umwelt, Ernährung, Lebensbedingungen und psychische Faktoren sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Behandlung berücksichtigt den Menschen in seiner Gesamtheit.

(4) Unwissenschaftliche Heilversprechen dürfen nicht als gesicherte Medizin ausgegeben werden.

§ 27 – Arzneimittelversorgung

(1) Arzneimittel dienen ausschließlich der Gesundheitsversorgung.

(2) Herstellung und Zulassung unterliegen höchsten Qualitätsstandards.

(3) Individuell erforderliche Dosierungen und Anpassungen sind zu ermöglichen.

(4) Wirtschaftliche Interessen dürfen medizinische Entscheidungen nicht bestimmen.

(5) Forschung und Arzneimittelproduktion unterliegen unabhängiger Kontrolle.

(6) Bei öffentlich finanzierter Forschung sind angemessene Preisregulierungen zulässig, um die Zugänglichkeit zu gewährleisten (vgl. § 30).

§ 28 – Psychische Gesundheit

(1) Psychische Erkrankungen sind körperlichen Erkrankungen gleichgestellt.

(2) Psychotherapeutische Versorgung ist Bestandteil der Gesundheitsversorgung.

(3) Psychische Erkrankungen dürfen nicht stigmatisiert werden.

(4) Freiwilligkeit und Selbstbestimmung besitzen Vorrang.

(5) Zwangsmaßnahmen sind nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig.

§ 29 – Pflege

(1) Jeder pflegebedürftige Mensch besitzt Anspruch auf bedarfsgerechte Versorgung.

(2) Pflegebedürftigkeit berührt nicht die Menschenwürde.

(3) Pflegeeinrichtungen müssen ausreichend Personal und angemessene Bedingungen gewährleisten.

(4) Angehörige erhalten Unterstützung und Entlastung.

(5) Ambulante Pflege und selbstbestimmtes Wohnen werden bevorzugt gefördert.

§ 30 – Medizinische Forschung

(1) Medizinische Forschung ist frei und unabhängig.

(2) Forschung muss ethischen und wissenschaftlichen Standards entsprechen.

(3) Menschen dürfen nur mit informierter Zustimmung an Studien teilnehmen.

(4) Genetische Daten genießen besonderen Schutz.

(5) Forschungsergebnisse aus öffentlicher Finanzierung sollen der Allgemeinheit zugänglich sein.

Teil VI – Sozialstaat und Grundversorgung

Kapitel 7 – Soziale Sicherheit

§ 31 – Existenzrecht

(1) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

(2) Niemand darf hungern, obdachlos werden oder ohne lebensnotwendige Versorgung bleiben.

(3) Die Grundversorgung ist von Menschenwürde und nicht von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängig.

(4) Der Entzug lebensnotwendiger Versorgung als Strafe ist unzulässig.

§ 32 – Soziale Leistungen

Der Staat gewährleistet Unterstützung bei:

  1. Krankheit,
  2. Behinderung,
  3. Pflegebedürftigkeit,
  4. Alter,
  5. Familienversorgung,
  6. Kinder- und Jugendhilfe,
  7. Arbeitsunfähigkeit,
  8. unverschuldeter Arbeitslosigkeit,
  9. Wohnungsverlust,
  10. Krisen- und Katastrophensituationen.

§ 33 – Individuelle Sozialbetreuung

(1) Soziale Unterstützung orientiert sich an den tatsächlichen Lebensumständen.

(2) Jeder Mensch hat Anspruch auf unabhängige Beratung.

(3) Entscheidungen müssen nachvollziehbar und überprüfbar sein.

(4) Bedürftigkeit darf niemals zur Entwürdigung eines Menschen führen.

(5) Bei Missbrauch von Sozialleistungen sind mildere Mittel (Beratung, Rückforderung) vorrangig; der Entzug der Grundversorgung bleibt unzulässig (vgl. § 31).

§ 34 – Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf vollständige gesellschaftliche Teilhabe.

(2) Barrierefreiheit ist schrittweise und umfassend zu gewährleisten.

(3) Assistenzleistungen und Hilfsmittel werden bedarfsgerecht bereitgestellt.

(4) Menschen mit Behinderungen bestimmen selbst über ihre Lebensgestaltung.

§ 35 – Arbeitsunfähigkeit

(1) Krankheit begründet keine Pflicht zur Erwerbsarbeit.

(2) Eine Rückkehr in das Arbeitsleben erfolgt freiwillig und verantwortbar.

(3) Rehabilitation wird unterstützt.

(4) Die soziale Grundversorgung bleibt erhalten.

§ 35a – Schutz vor sozialer Ausgrenzung

(1) Armut darf nicht zur gesellschaftlichen Ausgrenzung führen.

(2) Öffentliche Teilhabe an Bildung, Kultur und demokratischem Leben ist zu gewährleisten.

(3) Niemand darf aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine Grundrechte verlieren.

Teil VII – Bildung und Wissenschaft

Kapitel 8 – Allgemeines Bildungswesen

§ 36 – Recht auf Bildung

(1) Bildung ist ein lebenslanges Grundrecht.

(2) Der Zugang zu Bildung darf nicht von Herkunft, Vermögen oder sozialem Status abhängen.

(3) Bildungseinrichtungen stehen allen Menschen diskriminierungsfrei offen.

(4) Der Staat gewährleistet einen breiten Zugang zu Wissen, Forschung und kultureller Entwicklung.

(5) Niemand darf aus finanziellen Gründen von Bildung ausgeschlossen werden.

§ 37 – Grundbildung

(1) Kinder und Jugendliche erhalten eine umfassende Grundbildung.

(2) Unterricht vermittelt wissenschaftliche, sprachliche, technische, kreative und soziale Kompetenzen.

(3) Kritisches Denken, Medienkompetenz und demokratische Bildung sind verpflichtende Bestandteile.

(4) Unterschiedliche Begabungen sind gleichermaßen zu fördern.

(5) Leistungsunterschiede dürfen nicht zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führen.

(6) Schulen fördern selbstständiges Denken und eigenverantwortliches Handeln.

§ 38 – Lebenslanges Lernen

(1) Jeder Mensch besitzt das Recht auf Weiterbildung.

(2) Weiterbildungsmöglichkeiten werden öffentlich gefördert.

(3) Berufliche Neuorientierung soll jederzeit möglich sein.

(4) Krankheit, Behinderung und besondere Lebensumstände sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Bildung dient der persönlichen Entwicklung und nicht ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken.

(6) Der Staat fördert Bildung auch unabhängig von unmittelbarer Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt.

§ 39 – Prüfungswesen

(1) Prüfungen müssen fair, transparent und nachvollziehbar sein.

(2) Prüfungen dienen der Feststellung von Fähigkeiten und Wissen.

(3) Bei Nichtbestehen besteht Anspruch auf Wiederholung und Unterstützung.

(4) Prüfungen dürfen nicht über Menschenwürde, Grundversorgung oder Bürgerrechte entscheiden.

(5) Herkunft, Weltanschauung und politische Überzeugung dürfen keine Rolle spielen.

§ 40 – Wissenschaft und Forschung

(1) Wissenschaft und Forschung sind frei.

(2) Staatliche Stellen dürfen wissenschaftliche Ergebnisse weder vorschreiben noch unterdrücken.

(3) Forschung wird nach wissenschaftlicher Qualität, gesellschaftlichem Nutzen und ethischer Verantwortung gefördert.

(4) Hochschulen besitzen Selbstverwaltung.

(5) Internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung wird unterstützt.

§ 40a – Wissenschaftliche Offenheit

(1) Wissenschaftliche Erkenntnisse unterliegen ständiger Überprüfung.

(2) Kritik und offene Debatte gehören zum wissenschaftlichen Prozess.

(3) Kein wissenschaftlicher Stand darf ohne Überprüfung als endgültige Wahrheit behandelt werden.

(4) Öffentliche Forschungsergebnisse sollen möglichst frei zugänglich sein.

(5) Ideologische Einflussnahme auf wissenschaftliche Arbeit ist unzulässig.

Teil VIII – Arbeit und gesellschaftliche Verantwortung

Kapitel 9 – Arbeit und Gemeinwohl

§ 41 – Recht auf Tätigkeit

(1) Jeder Mensch besitzt das Recht auf eine sinnvolle Tätigkeit.

(2) Beruf und Tätigkeitsbereich dürfen grundsätzlich frei gewählt werden.

(3) Der Staat unterstützt berufliche Entwicklung und Qualifizierung.

(4) Niemand darf zu einer bestimmten Tätigkeit gezwungen werden.

(5) Erwerbsarbeit ist nicht die einzige Form gesellschaftlichen Beitrags.

§ 42 – Gesellschaftlicher Beitrag

(1) Jeder Mensch soll nach seinen Fähigkeiten zum Gemeinwohl beitragen, soweit dies möglich ist.

(2) Gesellschaftlicher Beitrag kann insbesondere erfolgen durch:

  1. Berufstätigkeit,
  2. Pflege,
  3. Kindererziehung,
  4. Bildung,
  5. Forschung,
  6. Kunst,
  7. Handwerk,
  8. Landwirtschaft,
  9. Umweltschutz,
  10. Ehrenamtliche Arbeit.

(3) Eine persönliche Zwangsarbeit ist ausgeschlossen.

(4) Krankheit, Behinderung und Pflegeverantwortung entbinden von dieser Verpflichtung.

(5) Aus dieser Bestimmung folgt keine rechtliche Verpflichtung, deren Nichtbeachtung sanktioniert werden dürfte (vgl. § 41 Abs. 4).

§ 42a – Verantwortung für die Gemeinschaft

(1) Jeder Mensch soll zum friedlichen Zusammenleben beitragen.

(2) Die Freiheit anderer Menschen ist zu achten.

(3) Gegenseitiger Respekt bildet eine Grundlage des gesellschaftlichen Zusammenlebens.

(4) Gemeinschaftliche Verantwortung endet nicht an regionalen oder kulturellen Grenzen.

§ 42b – Schutz der Demokratie

(1) Die demokratische Ordnung ist von allen staatlichen Organen zu schützen.

(2) Gewalt zur Beseitigung der demokratischen Verfassungsordnung ist unzulässig.

(3) Opposition und Regierungskritik sind unverzichtbare Bestandteile demokratischer Gesellschaften.

(4) Demokratische Beteiligung soll aktiv gefördert werden.

§ 42c – Verantwortung für zukünftige Generationen

(1) Jeder Mensch trägt Verantwortung für den Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen.

(2) Ressourcen sollen nachhaltig genutzt werden.

(3) Die Interessen zukünftiger Generationen sind zu berücksichtigen.

§ 43 – Arbeitszeit und Erholung

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf angemessene Erholung.

(2) Arbeitszeiten müssen mit Gesundheit und Familienleben vereinbar sein.

(3) Überlange Arbeitszeiten sind unzulässig.

(4) Urlaub und Regenerationszeiten sind sicherzustellen.

(5) Nacht- und Schichtarbeit unterliegen besonderem Schutz.

§ 44 – Arbeitsschutz

(1) Gesundheit hat Vorrang vor Produktivität.

(2) Arbeitsplätze müssen sicher gestaltet sein.

(3) Beschäftigte besitzen Mitbestimmungsrechte.

(4) Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen sind geschützt.

(5) Gefährliche Tätigkeiten unterliegen besonderen Sicherheitsanforderungen.

§ 45 – Anerkennung besonderer Leistungen

(1) Besondere gesellschaftliche Leistungen dürfen öffentlich anerkannt werden.

(2) Anerkennung darf nicht zu gesellschaftlichen Klassen führen.

(3) Die Würde eines Menschen ist unabhängig von Leistung.

(4) Niemand darf aufgrund geringerer Leistungsfähigkeit benachteiligt werden.

Teil IX – Wirtschaft und Gemeinwohl

Kapitel 10 – Gemeinwohlwirtschaft

§ 46 – Zweck der Wirtschaft

(1) Die Wirtschaft dient dem Menschen.

(2) Ziel wirtschaftlichen Handelns ist die Sicherung von Lebensqualität, Versorgung, Freiheit und Nachhaltigkeit.

(3) Wirtschaftliche Macht darf nicht über demokratische Macht gestellt werden.

(4) Wirtschaftliche Organisation muss mit Menschenrechten vereinbar sein.

(5) Die Grundversorgung aller Menschen ist dauerhaft sicherzustellen.

§ 47 – Eigentum

(1) Persönliches Eigentum ist geschützt.

(2) Wohnungen, persönliche Gegenstände und private Lebensbereiche genießen besonderen Schutz.

(3) Eigentum verpflichtet zum verantwortungsvollen Umgang.

(4) Willkürliche Enteignungen sind verboten.

(5) Enteignungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage, gegen angemessene Entschädigung und unter richterlicher Kontrolle zulässig.

(6) Gemeinschaftliches Eigentum und Genossenschaften werden geschützt.

§ 48 – Wirtschaftliche Vielfalt

(1) Genossenschaften, gemeinwohlorientierte Unternehmen, regionale Betriebe und andere demokratische Wirtschaftsformen sind zulässig.

(2) Wirtschaftliche Modelle müssen demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Monopolbildungen sind zu verhindern.

(4) Wirtschaftliche Innovation wird gefördert.

§ 49 – Nachhaltige Produktion

(1) Produktion orientiert sich an Bedarf, Qualität und Nachhaltigkeit.

(2) Geplante Verschwendung und künstliche Verknappung sind unzulässig.

(3) Langlebigkeit, Wiederverwendung und Reparaturfähigkeit werden gefördert.

(4) Ökologische Folgen müssen berücksichtigt werden.

§ 49a – Verteilung knapper Güter

(1) Knappe Güter werden nach transparenten und überprüfbaren Kriterien verteilt.

(2) Medizinischer Bedarf und lebenswichtige Versorgung besitzen Vorrang.

(3) Korruption und politische Bevorzugung sind ausgeschlossen.

(4) Vergabeentscheidungen müssen überprüfbar sein.

§ 50 – Versorgungssicherheit

(1) Lebensmittel, Wasser, Energie und medizinische Güter besitzen besondere Priorität.

(2) Strategische Reserven werden öffentlich kontrolliert.

(3) Krisenvorsorge ist Bestandteil staatlicher Verantwortung.

(4) Niemand darf aus politischen Gründen von lebensnotwendigen Gütern ausgeschlossen werden.

§ 51 – Verbot wirtschaftlicher Ausbeutung

(1) Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit sind verboten.

(2) Wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht zur Entwürdigung von Menschen führen.

(3) Wirtschaftliche Macht darf nicht in politische Herrschaft umgewandelt werden.

(4) Korruption und systematische Ausbeutung werden strafrechtlich verfolgt.

Teil X – Umwelt, Energie und Natur

Kapitel 11 – Ökologische Verantwortung

§ 52 – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

(1) Natur, Wasser, Luft, Boden, Wälder und Artenvielfalt stehen unter besonderem Schutz.

(2) Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ist dauerhafte Staatsaufgabe.

(3) Umweltzerstörung ist zu verhindern oder auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen.

(4) Verursacher erheblicher Umweltschäden tragen Verantwortung für deren Beseitigung.

(5) Das Vorsorgeprinzip ist anzuwenden.

§ 53 – Nachhaltige Rohstoffnutzung

(1) Nicht erneuerbare Rohstoffe sind sparsam und verantwortungsvoll zu nutzen.

(2) Kreislaufwirtschaft, Recycling und Wiederverwendung werden gefördert.

(3) Forschung an nachhaltigen Alternativen wird unterstützt.

(4) Rohstoffgewinnung darf weder Menschenrechte noch Umwelt unverhältnismäßig beeinträchtigen.

§ 54 – Schutz vor gesundheitsschädlichen Stoffen

(1) Der Staat schützt die Bevölkerung vor nachweislich gesundheitsschädlichen Stoffen und Produkten.

(2) Prävention besitzt Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.

(3) Suchterkrankungen sind vorrangig als Gesundheitsproblem zu behandeln und fallen unter § 28.

(4) Hilfs- und Ausstiegsangebote werden bereitgestellt.

§ 55 – Energieversorgung

(1) Energieversorgung dient dem Gemeinwohl.

(2) Nachhaltige Energiequellen werden bevorzugt genutzt und ausgebaut.

(3) Versorgungssicherheit ist zu gewährleisten; Umweltverträglichkeit besitzt jedoch Vorrang bei der Wahl der Energiequellen, soweit die Grundversorgung nicht gefährdet ist (vgl. § 52).

(4) Krankenhäuser, Rettungsdienste und lebenswichtige Einrichtungen genießen Vorrang.

(5) Niemand darf die für sein Leben notwendige Energieversorgung verlieren.

§ 56 – Wasserordnung

(1) Wasser ist ein unveräußerliches Gemeingut.

(2) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf sauberes Trinkwasser.

(3) Gewässer sind besonders zu schützen.

(4) Wasser darf weder als politische Waffe noch als Mittel wirtschaftlicher Erpressung eingesetzt werden.

(5) Die Wasserversorgung ist Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und darf nicht privatisiert werden (vgl. § 97).

§ 57 – Landwirtschaft und Ernährung

(1) Ernährungssicherheit gehört zu den grundlegenden Aufgaben der Gemeinschaft.

(2) Landwirtschaft soll nachhaltig und ressourcenschonend erfolgen.

(3) Bodenfruchtbarkeit und Artenvielfalt sind langfristig zu erhalten.

(4) Lebensmittelverschwendung ist soweit wie möglich zu reduzieren.

(5) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf ausreichende und gesunde Ernährung.

Teil XI – Wohnen, Infrastruktur und Verkehr

Kapitel 12 – Wohnrecht und öffentliche Infrastruktur

§ 58 – Recht auf Wohnraum

(1) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf angemessenen Wohnraum.

(2) Obdachlosigkeit ist dauerhaft zu verhindern.

(3) Wohnraum darf kein Instrument sozialer Ausgrenzung sein.

(4) Besondere Bedürfnisse von Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen sind zu berücksichtigen.

(5) Wohnrechte stehen unter gerichtlichem Schutz.

(6) Zwangsräumungen sind nur unter richterlicher Kontrolle und bei Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage zulässig; Ersatzwohnraum ist anzubieten (vgl. § 47).

§ 59 – Wohnraumplanung

(1) Wohnraum muss gesund, sicher und energieeffizient sein.

(2) Die Vergabe erfolgt diskriminierungsfrei.

(3) Wohnraum darf nicht Gegenstand missbräuchlicher Spekulation sein.

(4) Öffentliche Wohnungsbestände sind langfristig zu erhalten.

§ 60 – Infrastruktur

(1) Infrastruktur dient der gleichberechtigten Versorgung aller Regionen.

(2) Hierzu gehören insbesondere Verkehrswege, Kommunikationsnetze, Wasser- und Energieversorgung.

(3) Stadt und Land sind gleichwertig zu entwickeln.

(4) Versorgungssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.

§ 61 – Mobilität

(1) Mobilität ist Bestandteil gesellschaftlicher Teilhabe.

(2) Ein leistungsfähiger öffentlicher Verkehr wird bereitgestellt.

(3) Umweltfreundliche Verkehrsmittel werden bevorzugt gefördert.

(4) Barrierefreie Mobilität ist zu gewährleisten.

(5) Niemand darf aufgrund von Alter, Behinderung oder wirtschaftlicher Lage von notwendiger Mobilität ausgeschlossen werden.

Teil XII – Demokratie und Wahlrecht

Kapitel 13 – Volkssouveränität

§ 62 – Demokratische Beteiligung

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

(2) Politische Beteiligung steht allen Bürgern offen.

(3) Politische Rechte dürfen nicht vom Vermögen abhängen.

(4) Politische Minderheiten genießen Schutz.

(5) Dauerhaft in der Republik ansässigen Personen können durch Gesetz weitere Beteiligungsrechte eingeräumt werden, soweit dies mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist.

§ 63 – Wahlrecht

(1) Wahlen sind allgemein, frei, gleich, geheim und unmittelbar.

(2) Wahlmanipulation ist verboten.

(3) Eine unabhängige Wahlaufsicht überwacht alle Wahlen.

(4) Die Integrität von Wahlen besitzt Verfassungsrang.

(5) Das aktive Wahlrecht steht allen Staatsbürgern der Republik zu.

(6) Das passive Wahlrecht steht allen Staatsbürgern der Republik zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(7) Dauerhaft in der Republik ansässigen Personen können durch Gesetz weitere Beteiligungsrechte eingeräumt werden (vgl. § 62 Abs. 5).

(8) Die Ausübung des Wahlrechts darf nur durch Gesetz und nur aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen eingeschränkt werden.

§ 64 – Parlament

(1) Das Parlament ist die gesetzgebende Gewalt.

(2) Es wird in regelmäßigen freien Wahlen bestimmt.

(3) Ein Mehrparteiensystem ist garantiert.

(4) Die Opposition besitzt umfassende Kontrollrechte.

(5) Gesetzgebungsprozesse müssen öffentlich nachvollziehbar sein.

§ 65 – Volksbegehren und Volksentscheide

(1) Bürger dürfen Gesetzesinitiativen einbringen.

(2) Volksentscheide sind zulässig.

(3) Grundrechte und unveränderliche Verfassungsgrundsätze sind der Mehrheitsentscheidung entzogen (vgl. § 5).

(4) Abstimmungen müssen fair und transparent durchgeführt werden.

§ 66 – Regierung

(1) Die Regierung wird demokratisch gebildet.

(2) Sie unterliegt parlamentarischer Kontrolle.

(3) Regierungshandeln muss transparent sein.

(4) Korruption ist unvereinbar mit öffentlichen Ämtern.

(5) Die Regierung kann nur durch Wahl einer neuen Regierung abgelöst werden (konstruktives Misstrauensvotum). Ein einfaches Misstrauensvotum ohne gleichzeitige Wahl einer Nachfolgeregierung ist unzulässig. Dies dient der politischen Stabilität und verhindert regierungslose Zeiten.

(6) Das konstruktive Misstrauensvotum bedarf der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Parlaments. Die Wahl der neuen Regierung erfolgt gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum.

§ 67 – Amtszeitbegrenzung

(1) Höchste Regierungsämter sind zeitlich begrenzt.

(2) Dauerhafte Machtkonzentration ist unzulässig.

(3) Wiederwahlen sind gesetzlich zu begrenzen, um dauerhafte Machtkonzentration zu verhindern.

§ 67a – Transparenz staatlicher Macht

(1) Wesentliche Regierungsentscheidungen sind öffentlich zu begründen.

(2) Geheimhaltung ist auf außergewöhnliche Fälle zu beschränken.

(3) Transparenz dient der demokratischen Kontrolle.

§ 67b – Lobbytransparenz

(1) Einflussnahme auf politische Entscheidungen ist offen zu legen.

(2) Kontakte zwischen Entscheidungsträgern und Interessenvertretungen sind dokumentationspflichtig.

(3) Verdeckte Einflussnahme ist unzulässig.

§ 67c – Offenlegungspflichten

(1) Höchste Amtsträger müssen Interessenkonflikte offenlegen.

(2) Persönliche Bereicherung durch öffentliche Ämter ist verboten.

(3) Höchste Amtsträger dürfen während ihrer Amtszeit keine bezahlten Nebentätigkeiten ausüben, die Interessenkonflikte begründen können.

(4) Verstöße werden unabhängig untersucht.

Teil XIII – Ministerien und Verwaltung

Kapitel 14 – Öffentliche Verwaltung

§ 68 – Regierungsressorts

(1) Die Regierung organisiert ihre Aufgaben durch Ministerien.

(2) Die genaue Ausgestaltung wird gesetzlich geregelt.

(3) Menschenrechte, Demokratie und Transparenz sind in allen Ressorts zu beachten.

§ 69 – Verwaltung

(1) Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

(2) Entscheidungen müssen nachvollziehbar begründet werden.

(3) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf faire Verwaltungsverfahren.

(4) Verwaltungsbeschwerden sind zugänglich und wirksam zu gestalten.

§ 70 – Transparenz der Verwaltung

(1) Öffentliche Planungen und Entscheidungen sind grundsätzlich einsehbar.

(2) Geheimhaltung ist nur bei besonderem öffentlichem Interesse zulässig.

(3) Hinweisgeber genießen rechtlichen Schutz.

(4) Öffentliche Kontrolle stärkt die Demokratie.

Teil XIV – Justiz und Rechtsstaat

Kapitel 15 – Rechtsprechung

§ 71 – Unabhängigkeit der Gerichte

(1) Richter sind unabhängig.

(2) Sie sind ausschließlich Recht und Verfassung verpflichtet.

(3) Politische Einflussnahme ist verboten.

(4) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf ein faires Verfahren.

(5) Die Ernennung und Entlassung von Richtern erfolgt nach transparenten, gesetzlich geregelten Verfahren unter Beteiligung unabhängiger Gremien (vgl. § 72).

§ 72 – Verfassungsgericht

(1) Das Verfassungsgericht schützt die Verfassung.

(2) Es überprüft Gesetze und staatliche Maßnahmen.

(3) Seine Entscheidungen sind verbindlich.

(4) Die Richter des Verfassungsgerichts werden vom Parlament mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Vor der Wahl ist ein unabhängiges Auswahlgremium zu hören, das aus Vertretern der Justiz, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft besteht. Das Auswahlgremium schlägt Kandidaten vor; das Parlament ist an die Vorschläge nicht gebunden, muss aber Abweichungen öffentlich begründen.

(6) Die Amtszeit der Verfassungsrichter beträgt zwölf Jahre; eine Wiederwahl ist unzulässig. Dies verhindert eine dauerhafte Besetzung des Gerichts durch eine Regierungsmehrheit.

(7) Die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter ist durch Unkündbarkeit während der Amtszeit und durch ein Verbot der Nebentätigkeit zu gewährleisten, soweit diese die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

§ 73 – Menschenrechtsgerichtshof

(1) Die Einhaltung der Menschenrechte wird durch ein unabhängiges Gericht überwacht.

(2) Einzelpersonen besitzen Beschwerderechte.

(3) Menschenrechtsverletzungen sind zu beseitigen.

§ 74 – Rechtsschutz

(1) Jeder Beschuldigte besitzt Anspruch auf Verteidigung.

(2) Die Unschuldsvermutung gilt.

(3) Niemand darf ohne rechtsstaatliches Verfahren verurteilt werden.

(4) Rechtsschutz darf nicht vom Einkommen abhängen.

Teil XV – Polizei und öffentliche Sicherheit

Kapitel 16 – Schutz der Bevölkerung

§ 75 – Auftrag der Sicherheitsbehörden

(1) Sicherheitsbehörden dienen ausschließlich dem Schutz der Bevölkerung.

(2) Sie schützen Leben, Freiheit, Eigentum und die demokratische Ordnung.

(3) Sie handeln politisch neutral.

(4) Sie sind an Verfassung und Gesetz gebunden.

(5) Eigene politische Machtbefugnisse besitzen sie nicht.

(6) Polizeiliche und militärische Aufgaben sind strikt zu trennen; militärische Kräfte dürfen im Inneren nur in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen eingesetzt werden (vgl. § 84).

§ 76 – Verhältnismäßigkeit

(1) Jede Maßnahme staatlicher Sicherheitsorgane muss verhältnismäßig sein.

(2) Gewalt darf nur als letztes Mittel angewendet werden.

(3) Folter, Misshandlung und entwürdigende Behandlung sind verboten.

(4) Polizeiliche Maßnahmen unterliegen gerichtlicher Kontrolle.

(5) Menschenwürde bleibt auch im Sicherheitsbereich unantastbar.

§ 77 – Unabhängige Aufsicht

(1) Sicherheitsbehörden unterliegen unabhängiger Kontrolle.

(2) Beschwerden müssen wirksam untersucht werden.

(3) Schwerwiegende Fehlverhalten sind öffentlich aufzuarbeiten.

(4) Vertuschung staatlichen Fehlverhaltens ist unzulässig.

§ 78 – Katastrophenschutz

(1) Der Staat unterhält einen leistungsfähigen Katastrophenschutz.

(2) Rettungsdienste, Feuerwehr, medizinische Hilfsdienste und technische Hilfsorganisationen werden ausreichend ausgestattet.

(3) Hilfe erfolgt unabhängig von Herkunft, Religion oder gesellschaftlicher Stellung.

(4) Internationale Zusammenarbeit bei Katastrophen wird gefördert.

Teil XVI – Strafrecht und Resozialisierung

Kapitel 17 – Grundsätze des Strafrechts

§ 79 – Zweck des Strafrechts

(1) Strafrecht dient dem Schutz von Menschen und Gesellschaft.

(2) Strafen müssen verhältnismäßig sein.

(3) Wiedergutmachung, Resozialisierung und Prävention besitzen hohen Stellenwert.

(4) Todesstrafe, Folter und unmenschliche Strafen sind verboten.

§ 80 – Individuelle Strafbemessung

(1) Schuld, Verantwortung und persönliche Umstände sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Psychische Erkrankungen sind fachgerecht zu bewerten.

(3) Suchterkrankungen dürfen nicht mit vorsätzlicher Kriminalität gleichgesetzt werden.

(4) Opfer besitzen Anspruch auf Schutz und Unterstützung.

§ 80a – Strafmündigkeit und Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Strafmündigkeit sowie die besonderen Schutzrechte von Kindern und Jugendlichen werden durch Gesetz geregelt.

(2) Das Gesetz hat insbesondere die Einsichtsfähigkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Erziehung der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(3) Für Kinder und Jugendliche sind erzieherische Maßnahmen, Resozialisierung und Wiedergutmachung vorrangig vor strafrechtlichen Sanktionen.

(4) Die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Strafverfahren sind umfassend zu wahren.

§ 81 – Strafvollzug

(1) Der Strafvollzug muss menschenwürdig sein.

(2) Bildung, medizinische Versorgung und Resozialisierung sind zu gewährleisten.

(3) Gefangene sind auf ein selbstbestimmtes Leben vorzubereiten.

(4) Entwürdigende Behandlung und unnötige Isolation sind verboten.

§ 82 – Schutz politischer Freiheit

(1) Niemand darf wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt werden.

(2) Friedlicher Protest ist kein Straftatbestand.

(3) Opposition ist Bestandteil demokratischer Ordnung.

(4) Politische Gefangenschaft ist unzulässig.

Teil XVII – Frieden und internationale Zusammenarbeit

Kapitel 18 – Friedensordnung

§ 83 – Friedensgebot

(1) Die Republik verpflichtet sich dem Frieden.

(2) Angriffskriege sind verboten.

(3) Eroberungspolitik und militärische Expansion sind ausgeschlossen.

(4) Internationale Konflikte sollen durch Diplomatie, Vermittlung und Recht gelöst werden.

§ 84 – Schutz und Verteidigung

(1) Die Republik unterhält Streitkräfte ausschließlich zum Schutz der Bevölkerung, der Verfassung und zur Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe.

(2) Defensiv sind Maßnahmen, die unmittelbar der Abwehr eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet oder die Bevölkerung dienen.

(3) Humanitäre Rettungsmissionen und internationale Friedenseinsätze können demokratisch legitimiert werden.

(4) Jede Anwendung bewaffneter Gewalt unterliegt parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle.

(5) Bündnisverpflichtungen dürfen keine Teilnahme an Angriffskriegen begründen (vgl. § 83).

§ 85 – Internationale Friedensvermittlung

(1) Die Republik fördert diplomatische Vermittlung.

(2) Konflikte sollen frühzeitig entschärft werden.

(3) Friedensverträge unterliegen demokratischer Kontrolle.

(4) Humanitäre Hilfe darf nicht als Druckmittel missbraucht werden.

§ 86 – Internationale Solidarität

(1) Menschen in Not erhalten Hilfe unabhängig von ihrer Nationalität.

(2) Flüchtlinge und Schutzsuchende genießen den Schutz der Verfassung; ihre Behandlung muss den internationalen Menschenrechtsstandards entsprechen.

(3) Internationale Zusammenarbeit dient der Bekämpfung von Hunger, Krankheit, Armut und Umweltzerstörung.

(4) Die Achtung universeller Menschenrechte ist Grundlage internationaler Zusammenarbeit.

Teil XVIII – Kultur, Medien und Gesellschaft

Kapitel 19 – Kulturelle Freiheit

§ 87 – Kunst und Kultur

(1) Kunst und Kultur sind frei.

(2) Jeder Mensch besitzt Zugang zu kultureller Teilhabe.

(3) Kulturelle Einrichtungen werden gefördert.

(4) Künstlerische Freiheit darf nicht staatlich gelenkt werden.

§ 88 – Sprache und Identität

(1) Sprachen und kulturelle Identitäten sind zu respektieren.

(2) Minderheiten besitzen das Recht auf Erhalt ihrer Sprache und Kultur.

(3) Kulturelle Vielfalt ist Bestandteil des gesellschaftlichen Reichtums.

§ 89 – Medienvielfalt

(1) Medien müssen unabhängig arbeiten können.

(2) Medienmonopole sind zu verhindern.

(3) Öffentlich-rechtliche Medien unterliegen pluralistischer Kontrolle.

(4) Journalistische Quellen genießen besonderen Schutz.

(5) Staatliche Propaganda darf nicht als unabhängige Berichterstattung ausgegeben werden.

Teil XIX – Verfassungsschutz und Kontrollorgane

Kapitel 20 – Unabhängige Institutionen

§ 90 – Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof kontrolliert öffentliche Mittel und Ressourcen.

(2) Alle Berichte des Rechnungshofs sind öffentlich zugänglich, soweit keine überwiegenden Grundrechte entgegenstehen.

(3) Die Einschränkung der Öffentlichkeit bedarf einer gesetzlichen Grundlage und ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die Entscheidung über eine Einschränkung unterliegt gerichtlicher Kontrolle.

(4) Er handelt unabhängig von Regierung und Parlament.

§ 91 – Bürgerombudsstelle

(1) Jeder Mensch kann sich an eine unabhängige Ombudsstelle wenden.

(2) Beschwerden gegen Behörden werden untersucht.

(3) Die Ombudsstelle kann Empfehlungen und Prüfungen veranlassen.

§ 92 – Menschenrechtskommission

(1) Die Menschenrechtskommission überwacht die Einhaltung der Grundrechte.

(2) Sie kann Missstände öffentlich machen.

(3) Sie verfügt über Untersuchungsrechte.

(4) Ihre Unabhängigkeit ist zu gewährleisten.

§ 93 – Antikorruptionsbehörde

(1) Korruption wird unabhängig verfolgt.

(2) Die Behörde unterliegt keinen politischen Weisungen.

(3) Hinweisgeber genießen besonderen Schutz.

(4) Bereicherung durch öffentliche Ämter wird konsequent verfolgt.

§ 94 – Wissenschaftlicher Zukunftsrat

(1) Der Zukunftsrat bewertet langfristige Folgen politischer Entscheidungen.

(2) Seine Empfehlungen sind öffentlich.

(3) Er besitzt keine Gesetzgebungsgewalt.

(4) Wissenschaftliche Vielfalt ist sicherzustellen.

§ 94a – Generationenrat

(1) Die Interessen zukünftiger Generationen sind institutionell zu vertreten.

(2) Langfristige Risiken für Umwelt, Demokratie und gesellschaftliche Stabilität sind besonders zu prüfen.

(3) Empfehlungen sind öffentlich zu dokumentieren.

Teil XX – Ressourcenverteilung und Versorgung

Kapitel 21 – Versorgungssystem

§ 95 – Versorgungsgarantie

(1) Jeder Mensch besitzt Anspruch auf Zugang zur Grundversorgung.

(2) Versorgungssysteme dienen ausschließlich der Organisation gesellschaftlicher Versorgung.

(3) Die Menschenwürde darf niemals von technischen Systemen abhängig sein.

(4) Analoge Zugänge müssen dauerhaft möglich bleiben; dies gilt insbesondere für staatliche Dienstleistungen, die auch ohne digitale Endgeräte zugänglich sein müssen (vgl. § 12a).

§ 96 – Lebensmittelversorgung

(1) Lebensmittelversorgung erfolgt nach Bedarf.

(2) Medizinische und gesundheitliche Anforderungen sind zu berücksichtigen.

(3) Kinder, Kranke und pflegebedürftige Menschen genießen besondere Priorität.

§ 97 – Energie- und Wasserzugang

(1) Haushalte erhalten Zugang zu ausreichender Energie- und Wasserversorgung.

(2) Lebensnotwendige Anwendungen haben Vorrang.

(3) Niemand darf durch Versorgungsmaßnahmen in Lebensgefahr geraten.

(4) Die Wasserversorgung ist öffentliche Daseinsvorsorge (vgl. § 56 Abs. 5).

§ 98 – Knappe Ressourcen

(1) Knappe Ressourcen werden transparent vergeben.

(2) Die Vergabekriterien müssen öffentlich nachvollziehbar sein.

(3) Korruption und politische Bevorzugung sind verboten.

(4) Entscheidungen können gerichtlich überprüft werden.

Teil XXI – Krisen- und Notstandsordnung

Kapitel 22 – Schutz außergewöhnlicher Lagen

§ 99 – Voraussetzungen des Notstands

(1) Ein Notstand darf nur bei schwerer tatsächlicher Gefährdung ausgerufen werden.

(2) Die Voraussetzungen müssen gesetzlich bestimmt sein.

(3) Parlament und Gerichte bleiben handlungsfähig.

(4) Demokratie darf nicht durch den Notstand aufgehoben werden.

(5) Ein Notstand endet spätestens nach 90 Tagen, sofern er nicht mit qualifizierter Mehrheit (zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) des Parlaments verlängert wird. Eine Verlängerung ist jeweils um höchstens weitere 90 Tage zulässig.

(6) Der Notstand ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen entfallen. Die Aufhebung unterliegt parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle (vgl. § 100).

(7) Die Ausrufung und jede Verlängerung des Notstands sind öffentlich zu begründen und der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen.

§ 100 – Grenzen staatlicher Befugnisse

(1) Menschenwürde bleibt unantastbar.

(2) Folterverbot, Diskriminierungsverbot und Rechtsschutz bleiben bestehen.

(3) Maßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein.

(4) Gerichtliche Kontrolle bleibt gewährleistet.

§ 101 – Versorgung im Krisenfall

(1) Nahrung, Wasser, Energie, Medizin und Unterkunft besitzen Priorität.

(2) Die Versorgung richtet sich nach tatsächlichem Bedarf.

(3) Besonders gefährdete Menschen werden zuerst geschützt.

(4) Internationale Hilfe soll angenommen und geleistet werden, soweit dies dem Schutz der Bevölkerung dient.

Teil XXII – Verfassungsänderung und Schlussbestimmungen

Kapitel 23 – Demokratische Weiterentwicklung

§ 102 – Verfassungsänderungen

(1) Verfassungsänderungen bedürfen einer qualifizierten parlamentarischen Mehrheit.

(2) Wesentliche Änderungen müssen zusätzlich demokratisch bestätigt werden.

(3) Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit mit den unveränderlichen Grundsätzen.

(4) Die in § 5 genannten Grundsätze sind unveränderlich und auch durch verfassungsändernde Mehrheiten nicht abänderbar. Menschenwürde, Demokratie und Grundrechte dürfen nicht aufgehoben werden.

§ 103 – Verfassungsbeschwerde

(1) Jeder Mensch kann die Verletzung seiner Verfassungsrechte geltend machen.

(2) Das Verfahren muss zugänglich sein.

(3) Bedürftige Menschen erhalten Unterstützung.

(4) Verfassungswidrige Maßnahmen sind aufzuheben.

§ 104 – Internationale Menschenrechtsbindung

(1) Die Republik erkennt universelle Menschenrechte an.

(2) Internationale Menschenrechtsabkommen werden berücksichtigt.

(3) Das jeweils höhere Schutzniveau für den Menschen ist anzuwenden.

(4) Die Republik erkennt die Zuständigkeit internationaler Menschenrechtsgerichte an, soweit dies dem Schutz der Menschenrechte dient.

(5) Internationale Zusammenarbeit darf nicht zur Einschränkung der Menschenrechte missbraucht werden.

§ 105 – Inkrafttreten

(1) Diese Verfassung tritt nach demokratischer Annahme in Kraft.

(2) Alle staatlichen Organe sind zu ihrer Umsetzung verpflichtet.

(3) Bestehende Gesetze sind anzupassen.

(4) Die Umsetzung erfolgt transparent und rechtsstaatlich.

Schlusserklärung

Die Globale Humanitäre Demokratische Republik ist eine Gemeinschaft freier und gleichwertiger Menschen.

Kein Mensch wird nach seiner Herkunft, seinem Besitz, seiner Religion, seiner Leistungsfähigkeit oder seinem gesellschaftlichen Status beurteilt.

Jeder Mensch besitzt einen unveräußerlichen Platz innerhalb der Gemeinschaft.

Wer Hilfe benötigt, erhält Hilfe.

Wer lernen möchte, erhält Bildung.

Wer krank ist, erhält Versorgung.

Wer Kinder großzieht, erhält Schutz.

Wer alt wird, darf in Würde leben.

Wer anders denkt, bleibt frei.

Wer glaubt, darf glauben. Wer nicht glaubt, bleibt ebenso frei. Der Staat bevorzugt keine Weltanschauung.

Niemand muss sich seine Menschenwürde verdienen.

Die Menschenwürde steht über allen Interessen.

Die Freiheit schützt den Menschen.

Die Demokratie schützt die Freiheit.

Die Gemeinschaft trägt Verantwortung.

Der Frieden bewahrt das Leben.

Der Mensch steht an erster Stelle.


Hymne – Einheit. Menschlichkeit. Freiheit.

🎶 Einheit. Menschlichkeit. Freiheit. – PlatonischerRebell 🎶

Eine Hymne für eine bessere Welt – getragen von großen orchestralen Klängen, erhabenen Melodien und einem kraftvollen Chor. Feierliche Streicher, majestätische Bläser und bewegende Stimmen verbinden sich zu einer musikalischen Botschaft voller Hoffnung, Würde und Zusammenhalt.

„Einheit. Menschlichkeit. Freiheit.“ steht für die Vision einer Gesellschaft, in der jeder Mensch zählt. Eine Welt ohne Rassismus, Ausgrenzung und Unterdrückung. Eine Gemeinschaft, die Frieden, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und gegenseitige Unterstützung in den Mittelpunkt stellt.

Diese Hymne ist ein musikalisches Bekenntnis zu den Werten, die uns verbinden: Menschenwürde, Freiheit, Solidarität und eine gemeinsame Zukunft.

Einheit. Menschlichkeit. Freiheit. – Für alle Menschen, alle Zeit.


🇬🇧 English Description

An anthem for a better world – carried by grand orchestral sounds, majestic melodies and a powerful choir. Emotional strings, magnificent brass and moving vocals come together in a musical message of hope, dignity and unity.

„Unity. Humanity. Freedom.“ represents the vision of a society where every human being matters. A world without racism, exclusion or oppression. A community built on peace, justice, equality and solidarity.

This anthem is a musical statement for the values that unite us: human dignity, freedom, compassion and a shared future.

Unity. Humanity. Freedom. – For all people, for all time.

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Anhang – Gedanken zur Diskussion

Mich würde eure Meinung interessieren:

  • Wie stellt ihr euch einen Staat vor, in dem wirklich jeder Mensch zählt?
  • Was müsste sich in unserer heutigen Gesellschaft grundlegend verändern?
  • Sollte Menschlichkeit immer Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben?
  • Wie können wir Freiheit und Sicherheit miteinander vereinbaren?
  • Welche Verantwortung trägt jeder Einzelne für das Wohl der Gemeinschaft?
  • Wie wichtig sind Bildung, Gesundheit und soziale Gerechtigkeit für eine friedliche Zukunft?
  • Was haltet ihr von der Idee einer Gesellschaft, in der nicht Besitz und Reichtum, sondern Menschlichkeit und gegenseitige Unterstützung im Mittelpunkt stehen?
  • Und ganz persönlich: Würdet ihr gerne in einem solchen Staat leben?

Schreibt eure Gedanken gerne in die Kommentare. Auch andere Meinungen, kritische Fragen und Verbesserungsvorschläge sind willkommen. Eine bessere Zukunft entsteht nicht durch Schweigen, sondern durch den Austausch unterschiedlicher Gedanken.

Und vergiss nicht:
Eine bessere Welt beginnt dort, wo Menschlichkeit stärker ist als Gleichgültigkeit.

Mehr Gedanken, Musik und Projekte:
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💛 🌍 🕊️ ✨ 🎶

Ich wünsche euch eine friedvolle Zeit – und den Mut, Menschlichkeit jeden Tag zu leben.


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Ich bin Peter – ein PlatonischerRebell, der hier ein lebendiges Universum aus Musik, Texten und digitalen Fragmenten erschafft! Ein unvollendetes Meisterwerk, ein pulsierendes Tagebuch voller Klang, Ideen und Erinnerungen!